RS OGH 1976/6/9 2Ss111/76

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Veröffentlicht am 09.06.1976
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §80 B

Rechtssatz

Für die Frage der Voraussehbarkeit eines tödlichen Ausgangs ist das konkrete Unfallgeschehen maßgebend. Bei einem verhältnismäßig leichten Auffahrunfall, bei dem die Beteiligten unverletzt bleiben, ist es nicht vorhersehbar, daß eine schwere Herzkrankheit des geschädigten Kraftfahrers in Verbindung mit der unfallbedingten Erregung zu seinem Tode führt.

RS U OLG Karlsruhe (D) 1976/06/09 2 Ss 111/76 Veröff: MDR 1976,863

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104773

Dokumentnummer

JJR_19760609_AUSL000_0020SS00111_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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