RS OGH 1976/6/9 9Os23/76

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Veröffentlicht am 09.06.1976
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Rechtssatz

Im Falle eines bewaffneten Eindringens im Sinne der Z 2 muß der Täter nicht die Absicht haben, die Waffe gegen die Hausbewohner zu gebrauchen. Denn die Gewaltausübung (Z 1) deckt sich nicht mit der Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person (Z 2).Im Falle eines bewaffneten Eindringens im Sinne der Ziffer 2, muß der Täter nicht die Absicht haben, die Waffe gegen die Hausbewohner zu gebrauchen. Denn die Gewaltausübung (Ziffer eins,) deckt sich nicht mit der Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person (Ziffer 2,).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 23/76
    Entscheidungstext OGH 09.06.1976 9 Os 23/76
    Veröff: SSt 47/33 = EvBl 1977/22 S 48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093639

Dokumentnummer

JJR_19760609_OGH0002_0090OS00023_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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