Rechtssatz
Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus § 156 Abs 3 VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.Wenn der Versicherer unzulässigerweise nicht selbst die Verteilung vorgenommen hat, muß das Gericht die Höhe der der klagenden Partei zustehenden Forderung, die dem sich aus Paragraph 156, Absatz 3, VersVG ergebenden Verhältnis entspricht, feststellen. Dabei ist auf den Schluß der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080803Dokumentnummer
JJR_19760610_OGH0002_0070OB00033_7600000_011