RS OGH 1976/6/15 12Os41/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

JGG 1961 §17
StGB §50

Rechtssatz

Bestellung eines Bewährungshelfers setzt voraus, daß diese Maßnahme (nach den konkreten Umständen des Einzelfalles) notwendig oder jedenfalls zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher, vor allem nach seiner Person, seinem Vorleben, seiner unmittelbaren Umwelt, in der er lebt und deren Einflüssen er ausgesetzt ist, spezialpräventiv positiv zu beeinflussen; dabei auch Berücksichtigung der Art der begangenen Straftat und des allfälligen Zusammenhangs zwischen dieser und den angeführten, die Persönlichkeit des Rechtsbrecher prägenden Faktoren.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 41/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 12 Os 41/76
    Veröff: EvBl 1977/25 S 50 = RZ 1976/98 S 184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088442

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0120OS00041_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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