Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Die Untersuchungspflicht des Reparaturunternehmers geht nicht so weit, daß er das Objekt der Reparatur (hier Kraftfahrzeuggetriebe) nach Feststellung und Behebung jenes mangelhaften Teiles, der die Ursache für den Reparaturauftrag war, auch in einem anderen Teilbereich auf das Vorliegen eines Fehlers hin untersuchen müßte, der bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk nicht auftreten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021982Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0050OB00589_7600000_001