RS OGH 1976/6/15 5Ob589/76, 7Ob626/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1295 Ib
ABGB §1299 F
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Die Untersuchungspflicht des Reparaturunternehmers geht nicht so weit, daß er das Objekt der Reparatur (hier Kraftfahrzeuggetriebe) nach Feststellung und Behebung jenes mangelhaften Teiles, der die Ursache für den Reparaturauftrag war, auch in einem anderen Teilbereich auf das Vorliegen eines Fehlers hin untersuchen müßte, der bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk nicht auftreten kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 589/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 5 Ob 589/76
    Veröff: HS 9467
  • 7 Ob 626/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 7 Ob 626/83

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021982

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0050OB00589_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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