RS OGH 2025/1/21 5Ob589/76; 7Ob626/83; 1Ob165/24g

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Veröffentlicht am 15.06.1976
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Rechtssatz

Die Untersuchungspflicht des Reparaturunternehmers geht nicht so weit, daß er das Objekt der Reparatur (hier Kraftfahrzeuggetriebe) nach Feststellung und Behebung jenes mangelhaften Teiles, der die Ursache für den Reparaturauftrag war, auch in einem anderen Teilbereich auf das Vorliegen eines Fehlers hin untersuchen müßte, der bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk nicht auftreten kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021982

Im RIS seit

15.06.1976

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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