RS OGH 1976/6/15 5Ob611/76, 2Ob561/94, 1Ob527/94, 3Ob512/95, 10Ob335/97f, 8Ob213/99b, 7Ob142/06t, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1976
beobachten
merken

Norm

ZPO §411 Bf
ZPO §411 Ca
ZPO §529 A
ZPO §530 A

Rechtssatz

1. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen.

2. Die Rechtskraft eines Urteiles kann nur durch eines der erschöpfend von der Prozeßordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden (Nichtigkeitsklage gemäß § 529 ZPO, Wiederaufnahmsklage gemäß §§ 530, 531 ZPO, Antrag nach § 42 Abs 2 JN, Antrag an den VfGH auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes, Antrag nach § 12 Abs 3 RatG, Wiedereinsetzungsantrag nach § 146 ZPO).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 611/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 5 Ob 611/76
    Veröff: SZ 49/81
  • 2 Ob 561/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 2 Ob 561/94
    Vgl auch; Veröff: SZ 67/153
  • 1 Ob 527/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 527/94
    Auch; nur: Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen. (T1)
    Beisatz: Mag diese Klage auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Bereicherung gestützt werden. (T2)
  • 3 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 512/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 335/97f
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 10 Ob 335/97f
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 213/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 213/99b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren. (T3)
    Veröff: SZ 73/184
  • 7 Ob 142/06t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 142/06t
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 3/19p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 3/19p
    Vgl; Beisatz: Schadenersatzklagen wegen sittenwidriger Erlangung oder Ausbeutung der Rechtskraft eines Urteils sind ausgeschlossen. Die Rechtsordnung räumt hier dem Interesse der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Interesse, behauptete Mängel des Urteils unbegrenzt geltend machen zu können, ein. (T4)
  • 1 Ob 187/19k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 187/19k
    Vgl; Beisatz: Hingegen bildet die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung (hier: im abzuändernden Verfahren) keinen Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft, könnte diese doch dann ihre streitbereinigende Wirkung nicht entfalten. (T5)
    Beisatz: Hier: Wiederaufnahme?/ Abänderungsverfahren nach § 73 AußStrG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041361

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten