RS OGH 1976/6/15 1ABR116/74

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Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

ArbVG §89
  1. ArbVG § 89 heute
  2. ArbVG § 89 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  3. ArbVG § 89 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1990

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach § 80 Abs 2 BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen. In kleineren Betrieben hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied - in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet ist, der Betriebsausschuß - das Recht, sich Notizen über die Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zu machen.Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen seines Einblicksrechts nach Paragraph 80, Absatz 2, BetrVG jeweils Fotokopien der Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen. In kleineren Betrieben hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mitglied - in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß gebildet ist, der Betriebsausschuß - das Recht, sich Notizen über die Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten zu machen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104126

Dokumentnummer

JJR_19760615_AUSL000_001ABR00116_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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