Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Die Vereinbarung, daß der Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu konsumieren ist und er ansonsten verfällt, bedeutet im Zweifel nicht, daß der Dienstnehmer auch das Risiko einer unverschuldeten Unmöglichkeit, den Urlaub in natura zu konsumieren, übernommen hat. Dem Dienstnehmer steht daher für diesen Fall ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung in Geld zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017864Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00026_7600000_001