RS OGH 1976/6/15 4Ob26/76

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Veröffentlicht am 15.06.1976
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Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §915

Rechtssatz

Die Vereinbarung, daß der Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu konsumieren ist und er ansonsten verfällt, bedeutet im Zweifel nicht, daß der Dienstnehmer auch das Risiko einer unverschuldeten Unmöglichkeit, den Urlaub in natura zu konsumieren, übernommen hat. Dem Dienstnehmer steht daher für diesen Fall ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung in Geld zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 4 Ob 26/76
    Veröff: ZAS 1977/21 S 148 (Koziol)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017864

Dokumentnummer

JJR_19760615_OGH0002_0040OB00026_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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