RS OGH 1976/6/16 1Ob638/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §310
ABGB §312
ABGB §425

Rechtssatz

Im Zweifel ist anzunehmen. daß derjenige, der Eigentum bzw Besitz zu übertragen hat, sich daran hält, d.h. mit dem Grundstück nichts mehr zu schaffen hat. Die Übertragung wird dem Verkehr in der Regel auch nicht besonders erklärt. Eine Besitzergreifungshandlung trägt in der Regel den Beitzwillen in sich, sodaß nicht der Beweis des Beitzwillens nötig, sondern nur der Gegenbeweis seines Nichtvorhandenseins zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 638/76
    Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 638/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010123

Dokumentnummer

JJR_19760616_OGH0002_0010OB00638_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten