RS OGH 1976/6/16 8Ob64/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1976
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIb
StVO §43
StVO §52 Z2
StVO §53 Z10

Rechtssatz

Da die Verkehrsvorschriften über die Fahrtrichtung in Einbahnen insbesondere dem Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Gegenverkehrs dienen, muß ein Schaden, der in einer durch den verbotswidrigen Gegenverkehr geschaffenen spezifischen Gefahrenlage entstanden ist, dem Schutzbereich der Verbotsnorm auch dann unterstellt werden, wenn der Geschädigte durch eigenes Fehlverhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 64/76
    Entscheidungstext OGH 16.06.1976 8 Ob 64/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022956

Dokumentnummer

JJR_19760616_OGH0002_0080OB00064_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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