RS OGH 1976/6/22 3Ob252/75, 3Ob636/80, 1Ob95/97w, 6Ob204/97m, 6Ob80/10y

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Veröffentlicht am 22.06.1976
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Norm

ABGB §768 Z4

Rechtssatz

Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach § 1 USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (§§ 177, 178 ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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