Norm
ABGB §768 Z4Rechtssatz
Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach § 1 USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (§§ 177, 178 ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.Der Enterbungsgrund iS 768 Ziffer 4, ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach Paragraph eins, USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (Paragraphen 177, 178, ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025