RS OGH 2024/11/19 3Ob252/75; 3Ob636/80; 1Ob95/97w; 6Ob204/97m; 6Ob80/10y; 2Ob101/24b

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Veröffentlicht am 22.06.1976
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Norm

ABGB §768 Z4
  1. ABGB § 768 heute
  2. ABGB § 768 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 768 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Der Enterbungsgrund iS 768 Z 4 ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach § 1 USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (§§ 177, 178 ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.Der Enterbungsgrund iS 768 Ziffer 4, ABGB liegt auch dann vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt; die unsittliche Lebensweise muss öffentliches Ärgernis erregen und beharrlich fortgesetzt werden; der Lebenswandel muss gegen den Willen des Erblassers geführt werden. Die Strafbarkeit eines Verhaltens allein genügt also für sich nicht, um eine Enterbung zu begründen. Weder Verurteilung nach Paragraph eins, USchG noch Entziehung der väterlichen Gewalt (Paragraphen 177, 178, ABGB) stellen für sich allein den Enterbungsgrund her.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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