Norm
EO §349 Abs2 ERechtssatz
Die Wirksamkeit einer Androhung iS § 349 Abs 2 EO setzt voraus, daß sich der Verpflichtete im Zeitpunkt der Androhung im Verzug befindet.Die Wirksamkeit einer Androhung iS Paragraph 349, Absatz 2, EO setzt voraus, daß sich der Verpflichtete im Zeitpunkt der Androhung im Verzug befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004479Dokumentnummer
JJR_19760622_OGH0002_0030OB00064_7600000_001