RS OGH 1976/6/24 6Ob574/76, 4Ob1633/94, 9Ob1509/96, 1Ob4/02y, 3Ob249/02t, 10Ob73/06t, 2Ob105/07s, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1976
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Norm

JN §104 C

Rechtssatz

1./ Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen.

2./ Wesentliche Voraussetzung des urkundlichen Nachweises ist es, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lässt. Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 574/76
    Entscheidungstext OGH 24.06.1976 6 Ob 574/76
    Veröff: GesRZ 1977,26
  • 4 Ob 1633/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 1633/94
    Auch; nur: Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen. (T1)
  • 9 Ob 1509/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 Ob 1509/96
  • 1 Ob 4/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 4/02y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nämlich nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit. (T2)
  • 3 Ob 249/02t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 249/02t
    Vgl auch; Beisatz: Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger. (T3)
  • 10 Ob 73/06t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 Ob 73/06t
    Vgl auch
  • 2 Ob 105/07s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s
    nur: Wesentliche Voraussetzung des urkundlichen Nachweises ist es, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lässt. Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge. (T4); Beisatz: Nichts anderes kann für den Nachweis der trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen behaupteten Identität zwischen Vertragspartei und Prozesspartei für jene Partei gelten, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft (hier: ÖBB beziehungsweise ÖBB-Infrastruktur Bau AG). (T5); Veröff: SZ 2007/97
  • 3 Ob 2/11g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 2/11g
    Vgl; Beisatz: Durch eine Zession tritt auch für Belange des Prozesses keine Änderung ein. (T6); Beisatz: Hier: „Sammelklage“, in der zahlreiche einzelne Begehren geltend gemacht werden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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