Norm
StVO §76 Abs1 IIaRechtssatz
Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (ZVR 1965/205, 2 Ob 372/70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0075537Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0020OB00148_7600000_001