Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Eine wirksame Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG setzt voraus, dass der Versicherte gegen den Versicherer einen Deckungsanspruch erhoben hat.Eine wirksame Fristsetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG setzt voraus, dass der Versicherte gegen den Versicherer einen Deckungsanspruch erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015