Rechtssatz
Die Ausgleichspflicht ist eine Folge der Schadenersatzpflicht. Sie besteht daher insbesondere nicht für den, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen ist.Die Ausgleichspflicht ist eine Folge der Schadenersatzpflicht. Sie besteht daher insbesondere nicht für den, dem der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG gelungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058910Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0020OB00144_7600000_002