Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Nicht schon bei jedem objektiven Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Hausverwalters, etwa jeder unrichtigen Verrechnung einer Ausgabe, kann eine unkündbare Vollmacht widerrufen werden. Den Umständen des Einzelfalles kann erhebliche Bedeutung zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013732Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00555_7600000_002