Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Die vom Käufer erst später erlangte Kenntnis von der wahren Rechtslage vermag an dem bereits eingetretenen Rechtserwerb nach § 367 ABGB nicht mehr zu ändern.Die vom Käufer erst später erlangte Kenntnis von der wahren Rechtslage vermag an dem bereits eingetretenen Rechtserwerb nach Paragraph 367, ABGB nicht mehr zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010176Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0070OB00597_7600000_001