RS OGH 1976/6/24 7Ob32/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1976
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §863 H
ABGB §863 K
ALB §8
VersVG §1

Rechtssatz

AVB sind nur anzuwenden, wenn sie durch Hinweis auf sie im Vertragstext, oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Auf einen solchen Parteiwillen wird insbesondere dann geschlossen werden können, wenn die Wiederherstellung eines bereits außer Kraft getretenen Vertrages erfolgt, der seinerzeit von den Parteien unter Bedachtnahme auf die AVB abgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/76
    Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 32/76
    Veröff: VersR 1977,632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029564

Dokumentnummer

JJR_19760624_OGH0002_0070OB00032_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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