RS OGH 2018/8/29 7Ob32/76, 7Ob188/98t, 7Ob277/04t, 7Ob224/05z, 7Ob36/07f, 7Ob117/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Versicherer ist bei unterbliebener Anzeige eines Gefahrenumstandes, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, nur im Falle arglistiger Verschweigung zum Vertragsrücktritt berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080811

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten