RS OGH 1976/6/28 4Ob36/76

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Veröffentlicht am 28.06.1976
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Norm

VBG §49
  1. VBG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  2. VBG § 49 gültig von 01.01.1996 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2002
  3. VBG § 49 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  4. VBG § 49 gültig von 01.01.1984 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1983

Rechtssatz

§ 49 Abs 1 VBG ist vor allem auf die Aneinanderreihung mehrerer auf jeweils eine Unterrichtsperiode abgeschlossener, immer nur durch die Schulferien getrennter Vertragslehrer-Dienstverhältnisse des Entlohnungsschemas II L abgestellt und bewirkt, daß Dienstverhältnisse dieser Art - einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien - für die Bemessung der Abfertigung nach § 35 Abs 4 VBG zusammengerechnet werden, ohne daß die Befristung der einzelnen Dienstverhältnisse dem Abfertigungsanspruch im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 VBG im Wege stünde.Paragraph 49, Absatz eins, VBG ist vor allem auf die Aneinanderreihung mehrerer auf jeweils eine Unterrichtsperiode abgeschlossener, immer nur durch die Schulferien getrennter Vertragslehrer-Dienstverhältnisse des Entlohnungsschemas römisch zwei L abgestellt und bewirkt, daß Dienstverhältnisse dieser Art - einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien - für die Bemessung der Abfertigung nach Paragraph 35, Absatz 4, VBG zusammengerechnet werden, ohne daß die Befristung der einzelnen Dienstverhältnisse dem Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, VBG im Wege stünde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/76
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 4 Ob 36/76

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081627

Dokumentnummer

JJR_19760628_OGH0002_0040OB00036_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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