Norm
VBG §49Rechtssatz
§ 49 Abs 1 VBG ist vor allem auf die Aneinanderreihung mehrerer auf jeweils eine Unterrichtsperiode abgeschlossener, immer nur durch die Schulferien getrennter Vertragslehrer-Dienstverhältnisse des Entlohnungsschemas II L abgestellt und bewirkt, daß Dienstverhältnisse dieser Art - einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien - für die Bemessung der Abfertigung nach § 35 Abs 4 VBG zusammengerechnet werden, ohne daß die Befristung der einzelnen Dienstverhältnisse dem Abfertigungsanspruch im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 VBG im Wege stünde.Paragraph 49, Absatz eins, VBG ist vor allem auf die Aneinanderreihung mehrerer auf jeweils eine Unterrichtsperiode abgeschlossener, immer nur durch die Schulferien getrennter Vertragslehrer-Dienstverhältnisse des Entlohnungsschemas römisch zwei L abgestellt und bewirkt, daß Dienstverhältnisse dieser Art - einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien - für die Bemessung der Abfertigung nach Paragraph 35, Absatz 4, VBG zusammengerechnet werden, ohne daß die Befristung der einzelnen Dienstverhältnisse dem Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, VBG im Wege stünde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081627Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_0040OB00036_7600000_002