RS OGH 1976/6/28 Bkd35/75 (Bkd36/75), Bkd62/79, Bkd25/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1976
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Norm

DSt 1872 allg
DSt 1872 §46 Abs1
StPO §427 Abs3 C

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren ist zwar ein Einspruch gegen ein in Abwesenheit ergangenes Erkenntnis nicht vorgesehen, jedoch bedeutet dies keineswegs, daß eine Verletzung des erwähnten Grundsatzes nicht geltend gemacht werden kann. Der in Abwesenheit Verurteilte kann dies vielmehr in seiner Berufung tun.

Entscheidungstexte

  • Bkd 35/75
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 Bkd 35/75
    Veröff: AnwBl 1977,68
  • Bkd 62/79
    Entscheidungstext OGH 02.06.1980 Bkd 62/79
    Vgl; Beisatz: Analoge Anwendung des § 427 Abs 3 StPO. (T1) Veröff: AnwBl 1981,119
  • Bkd 25/90
    Entscheidungstext OGH 29.10.1990 Bkd 25/90
    Vgl; Beisatz: Auch wenn vorliegend § 427 Abs 3 StPO analog angewendet wird (vgl Bkd 62/79 = AnwBl 1981,119), so stellt ein Zustellmangel keinen Einspruchsgrund dar. Ein solcher Mangel ist vielmehr (als Verfahrensmangel) mit Berufung gegen das in Abwesenheit gefällte Erkenntnis geltend zu machen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054815

Dokumentnummer

JJR_19760628_OGH0002_000BKD00035_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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