RS OGH 2025/9/30 3Ob532/76; 3Ob600/76; 5Ob655/76; 2Ob555/77; 4Ob521/79; 1Ob686/79; 4Ob2/80; 1Ob729/8

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Veröffentlicht am 29.06.1976
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Rechtssatz

Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich die Ersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, weshalb dem Schuldner gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (6 Ob 6,7/71 = HS 637/9, 8 Ob 203/66 = HS 5328).Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich die Ersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, weshalb dem Schuldner gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (6 Ob 6,7/71 = HS 637/9, 8 Ob 203/66 = HS 5328).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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