Norm
ABGB §918 IcRechtssatz
Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich die Ersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, weshalb dem Schuldner gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (6 Ob 6,7/71 = HS 637/9, 8 Ob 203/66 = HS 5328).Bei verschuldeter Nichterfüllung richtet sich die Ersatzpflicht nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, weshalb dem Schuldner gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis obliegt, an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein (6 Ob 6,7/71 = HS 637/9, 8 Ob 203/66 = HS 5328).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025