Norm
ABGB §33Rechtssatz
Wurde eine juristische Person mit dem Sitz im Staatsgebiet der CSSR im Jahre 1945 enteignet (konfisziert), ist das in Österreich von der Enteignung nicht erfaßte Sondervermögen nicht parteifähig, weil es gem Art 3 Abs 1 des CSSR - Vermögensvertrages BGBl 451/1975 zu bestehen aufgehört hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009245Dokumentnummer
JJR_19760629_OGH0002_0030OB00560_7600000_001