Rechtssatz
Die Verfahrensbestimmungen des WEG 1975 sind gem § 29 auch in Rechtssachen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 eingeräumtes Wohnungseigentum betreffen; das gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Verfahren noch vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 abgeschlossen worden ist.Die Verfahrensbestimmungen des WEG 1975 sind gem Paragraph 29, auch in Rechtssachen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 eingeräumtes Wohnungseigentum betreffen; das gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Verfahren noch vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 abgeschlossen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011