RS OGH 1976/6/29 3Ob66/76, 3Ob75/78, 3Ob299/99p, 3Ob255/06f, 10Ob56/18k, 3Ob50/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §888
EO §7 Ba

Rechtssatz

Erfolgt in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand, so kann gegen den einzelnen Verpflichteten nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteiles Exekution geführt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/76
    Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 66/76
  • 3 Ob 75/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 75/78
  • 3 Ob 299/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 299/99p
    Beisatz: Im umgekehrten Fall, also wenn ein Verpflichteter mehreren Gläubigern denselben Betrag zu zahlen verpflichtet ist, ohne dass sich eine Gesamtforderung aus dem Titel ergibt, muss dann entsprechend gelten, dass jeder von ihnen Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn enfallenden Kopfteiles führt. (T1)
  • 3 Ob 255/06f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 255/06f
    Vgl auch; Beisatz: Hier ergingen gegen beide Oppositionskläger getrennte Versäumungsurteile verschiedener Gerichtshöfe über denselben Betrag ohne Hinweis auf eine Solidarhaftung - daher keine Exekutionsführung nur auf den Kopfteil. (T2)
  • 10 Ob 56/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 56/18k
  • 3 Ob 50/21f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 50/21f
    Vgl aber; Beisatz: Gilt nicht bei getrennten Exekutionstiteln über dieselbe Forderung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten