RS OGH 2022/1/26 1Ob610/76 (1Ob611/76), 1Ob671/76 (1Ob672/76), 8Ob572/83, 10ObS322/89, 10ObS297/89,

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Rechtssatz

Das Urteil hat, soweit nicht zwingendes neues Recht rückwirkt, nach der Rechtslage zu ergehen, wie sie sich auf Grund der Verhandlungsergebnisses zur Zeit des Verhandlungsschlusses darstellt; auf Rechtsänderungen nach dem Schluss des Verfahrens erster Instanz ist grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (hier: WEG 1975).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsgerichtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008698

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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