Norm
ABGB §1063 A1Rechtssatz
Das Vorbehaltseigentum hat nur Sicherungscharakter. Es kann auch der Zweiterwerber den Restkaufpreis bezahlen, wenn Gläubiger und Schuldner nicht widersprechen. Da in der Übertragung des Vorbehaltseigentums eine Zustimmung des Vorbehaltskäufers zur Zahlung durch den Erwerber des Anwartschaftsrechtes zu erblicken ist, muß derjenige, an welchen das Vorbehaltseigentum übertragen wurde, eine durch den Erwerber des Anwartschaftsrechtes angebotene Zahlung annehmen, womit er den Anspruch auf Herausgabe der Sache verliert. Wenn auch die Lehre den Eigentumsübergang erst mit der gerichtlichen Hinterlegung annimmt, muß doch der Herausgabeanspruch schon dann verneint werden, wenn der Vorbehaltseigentümer sich in Annahmeverzug befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020484Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0060OB00502_7600000_001