RS OGH 1976/7/1 6Ob502/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1976
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Norm

ABGB §1063 A1
ABGB §1422
ABGB §1423

Rechtssatz

Das Vorbehaltseigentum hat nur Sicherungscharakter. Es kann auch der Zweiterwerber den Restkaufpreis bezahlen, wenn Gläubiger und Schuldner nicht widersprechen. Da in der Übertragung des Vorbehaltseigentums eine Zustimmung des Vorbehaltskäufers zur Zahlung durch den Erwerber des Anwartschaftsrechtes zu erblicken ist, muß derjenige, an welchen das Vorbehaltseigentum übertragen wurde, eine durch den Erwerber des Anwartschaftsrechtes angebotene Zahlung annehmen, womit er den Anspruch auf Herausgabe der Sache verliert. Wenn auch die Lehre den Eigentumsübergang erst mit der gerichtlichen Hinterlegung annimmt, muß doch der Herausgabeanspruch schon dann verneint werden, wenn der Vorbehaltseigentümer sich in Annahmeverzug befindet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 502/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 6 Ob 502/76
    Veröff: JBl 1977,597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020484

Dokumentnummer

JJR_19760701_OGH0002_0060OB00502_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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