Norm
ABGB 784Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Auseinandersetzung ist nicht jener Zeitpunkt, zu dem dem Noterben sein Forderungsbetrag ausgezahlt wird sondern jener, in welchem der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten fixiert und hiemit das Gemeinschaftsverhältnis am Nachlaß beendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012921Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0070OB00596_7600000_002