RS OGH 2025/5/26 7Ob603/76; 2Ob110/77; 5Ob659/79; 1Ob738/83; 8Ob1523/88; 2Ob534/89; 7Ob2420/96z; 3Ob

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Veröffentlicht am 01.07.1976
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Norm

ZPO §511
  1. ZPO § 511 heute
  2. ZPO § 511 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der OGH ist zwar auch selbst an seine im Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden; dies hindert aber nicht die freie Prüfung neu hervorgekommener Sachverhalte, die im Aufhebungsbeschluss mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben sind (Vgl Novak, JBl 1961,486).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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