RS OGH 1976/7/1 11Os88/76, 11Os138/82, 13Os112/84, 12Os129/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1976
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Norm

StPO §16 A
StPO §193 Abs4

Rechtssatz

Gegen den Beschluß des OLG, wonach die Untersuchungshaft bis auf ein Jahr ausgedehnt werden darf, ist eine Beschwerde unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096621

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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