Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Verspricht ein Arbeitgeber für den Teil des Einkommens des Arbeitnehmers, der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, eine zusätzliche Versorgung bis zu 75 Prozent des vereinbarten ruhegehaltsfähigen Einkommens, und behält er sich vor, die Höhe des ruhegehaltsfähigen Einkommens günstiger als bisher festzusetzen, so kann eine solche Zusage dahin ausgelegt werden, daß der Arbeitgeber bei steigenden Beitragsbemessungsgrenzen das ruhegehaltsfähige Einkommen nach billigem Ermessen erhöhen muß, damit die betriebliche Versorgung nicht ausgezehrt wird.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104240Dokumentnummer
JJR_19760701_AUSL000_003AZR00443_7500000_001