Norm
ABGB §863 FIIRechtssatz
Wenn eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 7 MG eingebracht, im Verfahren dann aber ohne irgend welche Vorbehalte vereinbart wurde, daß es nicht fortgesetzt wird, kann dies mit Überlegung aller Umstände ( § 863 ABGB ) nur dahin verstanden werden, daß der Vermieter damit auf die Geltendmachung jenes Kündigungsgrundes zumindest für den Fall verzichtet, als sich nicht in Zukunft eine wesentliche Änderung seines Bedarfes ergibt ( Republik Österreich-Wehrmachtswohnungen ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014406Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0060OB00620_7600000_001