RS OGH 1985/6/19 2Ob81/76, 8Ob16/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IId1
HGB §735
BinnSchiffG §3
SchFG §3

Rechtssatz

Mit der Vorschrift des § 3 BinnSchiffG wurde nicht eine selbständige Deliktsklage gegen den Schiffseigner geschaffen, die nur von dem Nachweis eines Dienstverschuldnes der Schiffsbesatzung abhinge. Der Gedanke des Gesetzes ist vielmehr nur der, die Haftung des Schiffseigners zu begründen, wenn dem geschädigten Dritten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Ersatzanspruch gegen die schuldige Person zusteht.Mit der Vorschrift des Paragraph 3, BinnSchiffG wurde nicht eine selbständige Deliktsklage gegen den Schiffseigner geschaffen, die nur von dem Nachweis eines Dienstverschuldnes der Schiffsbesatzung abhinge. Der Gedanke des Gesetzes ist vielmehr nur der, die Haftung des Schiffseigners zu begründen, wenn dem geschädigten Dritten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Ersatzanspruch gegen die schuldige Person zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten