Norm
ABGB §1416Rechtssatz
§ 1416 ABGB betrifft zwar dem Wortlaut nach nur den Fall, dass ein Gläubiger gegen einen Schuldner mehrere Forderungen hat, doch zwingt die Gleichheit des Rechtsgrundes zu ihrer Anwendung auch auf Teilzahlungen einer einheitlichen Schuld, die der Gläubiger angenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013