Norm
ABGB §153Rechtssatz
Wer nach Erreichung der Mündigkeit verschuldensfähig ist, ist grundsätzlich zivilrechtlich auch voll deliktsfähig. Das gilt auch dann, wenn ein Minderjähriger das Unrechtmäßige seines Tuns im strafrechtlichen Sinn noch nicht voll erkannt hat. Nach § 1310 ABGB kann zivilrechtlich darüber hinaus auch der strafrechtlich nie verantwortliche Unmündige verantwortlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048079Dokumentnummer
JJR_19760707_OGH0002_0010OB00655_7600000_001