Norm
ABGB §153Rechtssatz
Ist ein mündiger Minderjähriger für eine Handlung strafrechtlich voll verantwortlich, ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit immer zu bejahen und muß daher nicht zusätzlich geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048081Dokumentnummer
JJR_19760707_OGH0002_0010OB00655_7600000_002