Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Für den Urkundenbetrug genügt es, daß die Urkunde in tatsächlicher Hinsicht ein gewichtiges Beweismittel darstellt, welches dafür spricht, daß die darin - für einen der in § 74 Z 7 StGB umschriebenen Zwecke - festgehaltene Erklärung von der Person stammt, die sie nach Inhalt der Urkunde abgegeben hat, und darum - im Falle ihrer eigenmächtigen (wahrscheinlichen) Abänderung - in besonderer Weise geeignet ist, der vom Verfälscher gegebenen wahrheitswidrigen Darstellung verstärkte Glaubwürdigkeit zu verleihen.Für den Urkundenbetrug genügt es, daß die Urkunde in tatsächlicher Hinsicht ein gewichtiges Beweismittel darstellt, welches dafür spricht, daß die darin - für einen der in Paragraph 74, Ziffer 7, StGB umschriebenen Zwecke - festgehaltene Erklärung von der Person stammt, die sie nach Inhalt der Urkunde abgegeben hat, und darum - im Falle ihrer eigenmächtigen (wahrscheinlichen) Abänderung - in besonderer Weise geeignet ist, der vom Verfälscher gegebenen wahrheitswidrigen Darstellung verstärkte Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093494Dokumentnummer
JJR_19760708_OGH0002_0090OS00103_7500000_002