RS OGH 1976/7/13 4Ob27/76, 9ObA517/88

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Veröffentlicht am 13.07.1976
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Norm

AngG §2 Abs1 Z8
AngG §3

Rechtssatz

Nach der Systematik des AngG bezieht sich der Gegensatz zwischen "privaten" und "öffentlichen" Heilanstalten und Pflegeanstalten ausschließlich auf die Person des Arbeitgebers; der verwaltungsrechtlichen, auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gegründeten Unterscheidung zwischen "öffentlichen" und "privaten" Krankenanstalten kann im Bereich des Arbeitsvertragsrechtes umso weniger Bedeutung beigemessen werden, als eine unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern in Heilanstalten und Pflegeanstalten nach dem Kriterium, ob der betreffenden Anstalt im Einzelfall das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist oder nicht, jeder sachlichen Begründung entbehren würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Heilanstalt, Krankenhaus, Spital, öffentlich, privat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027890

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00027_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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