RS OGH 2005/5/11 5Ob631/76, 7Ob602/77, 2Ob510/79, 5Ob748/79, 4Ob590/81, 3Ob1043/95, 7Ob319/04v

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Veröffentlicht am 13.07.1976
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Norm

ABGB §871 BII
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Die Anfechtung wegen Irrtums gemäß dem § 871 ABGB ist nur wegen eines Geschäftsirrtums, nicht aber wegen eines bloßen Motivirrtums statthaft, es wäre denn der Beweggrund wäre ausdrücklich als Bedingung vereinbart worden.Die Anfechtung wegen Irrtums gemäß dem Paragraph 871, ABGB ist nur wegen eines Geschäftsirrtums, nicht aber wegen eines bloßen Motivirrtums statthaft, es wäre denn der Beweggrund wäre ausdrücklich als Bedingung vereinbart worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014925

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0050OB00631_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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