Norm
GewO 1973 §57Rechtssatz
Bleibt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen erfolglos, verstößt das Verhalten des Gewerbebetreibenden nur gegen § 57 GewO 1973; haben seine Bemühungen Erfolg, so wird gegen die §§ 57 und 59 GewO 1973 verstoßen.Bleibt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen erfolglos, verstößt das Verhalten des Gewerbebetreibenden nur gegen Paragraph 57, GewO 1973; haben seine Bemühungen Erfolg, so wird gegen die Paragraphen 57 und 59 GewO 1973 verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061502Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00338_7600000_002