RS OGH 2024/7/25 4Ob555/76 (4Ob556/76); 6Ob778/83; 3Ob629/86; 8Ob583/87 (8Ob584/87); 8Ob690/89; 3Ob5

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Veröffentlicht am 13.07.1976
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Rechtssatz

Der Vermächtnisnehmer hat nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte, für die Erwerbung von Besitz und Eigentum sind noch die dafür erforderlichen Erwerbsakte notwendig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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