RS OGH 1976/7/13 4Ob57/76

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Veröffentlicht am 13.07.1976
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Norm

ABGB §8

Rechtssatz

Die Anwendung der Norm im "ausgelegten" Sinn bei der Entscheidung über Ansprüche aus bereits vor der Auslegung verwirklichten Tatbeständen ist jedenfalls dann zulässig, wenn diese Auslegung ohnehin keine materiellrechtliche Änderung bewirkte, also tatsächlich nur eine bloße Klarstellung der bereits bestandenen Rechtslage brachte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 57/76
    Arb 9490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008909

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00057_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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