RS OGH 1976/7/13 4Ob555/76 (4Ob556/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des § 138 AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird.Für die Gläubigereigenschaft im Sinn des Paragraph 138, AußStrG reicht es nicht aus, daß ein an sich für ihre Begründung geeigneter Anspruch irgendeinmal behauptet wird. Es ist vielmehr erforderlich, daß dieser Anspruch auch entsprechend weiterverfolgt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0008132">4 Ob 555/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 555/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008132

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00555_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten