RS OGH 1994/10/27 4Ob57/76, 8ObA279/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1976
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Norm

AngG §23 IA
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Grund der Abfertigung ist die Leistung der Dienste durch längere Zeit; sie hat Entgeltcharakter für erbrachte Dienste, der auch nicht deswegen entfällt, weil der Dienstnehmer ein anderes Einkommen bezieht, Vermögen hat oder seine Versorgung anderweitig sichergestellt ist. Der Versorgungszweck ist zwar ihr regelmäßiger, doch verliert durch den Wegfall dieses Zweckes im Einzelfall die Abfertigung nicht ihren Entgeltcharakter, wird nicht zur Treueprämie im Sinne einer außerhalb der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag liegenden Zuwendung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030316

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00057_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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