Norm
ABGB §901 II5Rechtssatz
Hat der Dienstgeber die Zulage deshalb versprochen, weil er von dem Arbeitnehmer überdurchschnittliche Leistungen erwartete, so kann er bei einem Nachlassen der Leistungen sein Versprechen auch nicht mit der Begründung widerrufen, nunmehr sei die Geschäftsgrundlage entfallen.
Schlagworte
*D*, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104238Dokumentnummer
JJR_19760716_AUSL000_005AZR00270_7500000_001