Norm
ABGB §901 I2bRechtssatz
Eine konkludente Erhebung der Erwartungen der Parteien zur Bedingung eines Vertragsabschlusses setzt einen besonderen, zum Tatbestand der Äußerung des Beweggrundes oder des Endzweckes hinzutretenden Sachverhalt voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014