RS OGH 1976/7/24 7Ob595/76, 6Ob705/83, 3Ob62/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1976
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Norm

ABGB §901 I2b

Rechtssatz

Eine konkludente Erhebung der Erwartungen der Parteien zur Bedingung eines Vertragsabschlusses setzt einen besonderen, zum Tatbestand der Äußerung des Beweggrundes oder des Endzweckes hinzutretenden Sachverhalt voraus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 595/76
    Entscheidungstext OGH 24.07.1976 7 Ob 595/76
    Veröff: NZ 1981,42
  • 6 Ob 705/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
    Beisatz: War das ins Treffen geführte Motiv vor oder bei Abschluß des Geschäftes nicht einmal erörtert worden, kann von einer konkludenten Vereinbarung im Sinne des § 901 ABGB keine Rede sein. (T1)
  • 3 Ob 62/14k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 62/14k
    Beisatz: Allerdings kann ein Motiv nicht schon deshalb als bedungen angesehen werden, weil es ein Teil bekannt gibt und der andere Teil vom Vertragsabschluss nicht Abstand nimmt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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