Norm
StGB §70Rechtssatz
Wird die einen höheren Strafsatz begründenden Gewerbsmäßigkeit (auch wenn dieser Strafsatz schon durch andere Umstände gegeben ist, hier:
durch den Sachwert über einhunderttausend Schilling bei § 164 Abs 3 StGB) nur in den Gründen, nicht aber im Spruch dem Angeklagten vorgeworfen, kann dies von der StA mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bekämpft werden.durch den Sachwert über einhunderttausend Schilling bei Paragraph 164, Absatz 3, StGB) nur in den Gründen, nicht aber im Spruch dem Angeklagten vorgeworfen, kann dies von der StA mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092428Dokumentnummer
JJR_19760728_OGH0002_0090OS00086_7600000_003