Rechtssatz
Im Verfahren über Unterhaltserhöhungsanträge ist es dem OGH im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG verwehrt, zu überprüfen, ob Spruchreife vorliegt, weil dies faktisch auf eine Sachbeurteilung hinausliefe.Im Verfahren über Unterhaltserhöhungsanträge ist es dem OGH im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG verwehrt, zu überprüfen, ob Spruchreife vorliegt, weil dies faktisch auf eine Sachbeurteilung hinausliefe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0104917Dokumentnummer
JJR_19760729_OGH0002_0060OB00651_7600000_001