RS OGH 1976/7/29 6Ob651/76

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Veröffentlicht am 29.07.1976
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Rechtssatz

Im Verfahren über Unterhaltserhöhungsanträge ist es dem OGH im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG verwehrt, zu überprüfen, ob Spruchreife vorliegt, weil dies faktisch auf eine Sachbeurteilung hinausliefe.Im Verfahren über Unterhaltserhöhungsanträge ist es dem OGH im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG verwehrt, zu überprüfen, ob Spruchreife vorliegt, weil dies faktisch auf eine Sachbeurteilung hinausliefe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 651/76
    Entscheidungstext OGH 29.07.1976 6 Ob 651/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0104917

Dokumentnummer

JJR_19760729_OGH0002_0060OB00651_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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