RS OGH 2025/6/26 6Ob16/76; 2Ob71/25t

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Veröffentlicht am 29.07.1976
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Rechtssatz

Die Ansicht, bei der Prüfung der Frage, welcher von den Übernahmswerbern als Anerbe zu bestimmen ist, sei nicht auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern auf den Zeitpunkt der Bestimmung des Anerben und auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auftretenden Bewerber abzustellen, weil nur zu diesem Zeitpunkt feststehe, ob Ausschließungsgründe vorlägen und die nach dem Gesetz Berufenen überhaupt als Hofübernehmer auftreten, steht mit keiner gesetzlichen Bestimmung in Widerspruch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 16/76
    Entscheidungstext OGH 29.07.1976 6 Ob 16/76
  • RS0099270">2 Ob 71/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 71/25t
    Beisatz: Hier: Zum Zeitpunkt des Vorliegens der Ehegatteneigenschaft nach § 8 AnerbenG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099270

Im RIS seit

29.07.1976

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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